Ein Text von David Issmer

Vor ein paar Wochen erging das lang erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Steuer ist danach in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig und muss bis Ende 2008 neu geregelt werden. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit einem Verstoß der Steuer gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Das Urteil ist besonders bedeutsam für Vermögende mit größerem Immobilienvermögen. Bislang wird bei der Besteuerung von Immobilien im Erbfall ein Bewertungsverfahren angewandt, welches die Immobilie nur mit einem Teil ihres tatsächlichen Verkehrswertes festsetzt. Nur dieser geringere Wert ist dann zu versteuern. Beispiel: Ein Erbe, der ein Haus mit einem Verkehrswert von 200.000 € erbt, muss weniger Steuern zahlen als jemand, der Bargeld im selben Wert erbt. Es werden also bislang nicht verschiedene Steuersätze erhoben, sondern die Werte werden vor der Besteuerung verschieden erfasst.
Die Wertermittlung für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sagen die Richter nun, müsse sich am Verkehrswert orientieren; eine solche gleichmäßige Bewertung sei verfassungsrechtlich geboten.
Wird erben jetzt teurer? Nicht unbedingt. Ausdrücklicht betont hat das Gericht die Möglichkeit des Gesetzgebers, im zweiten Besteuerungsschritt mit „Verschonungsregelungen“ Ziele des Gemeinwohls zu verfolgen. Der Gesetzgeber kann somit auch künftig durch begünstigende Regelungen wie etwa Steuerfreibeträge sicherstellen, dass Kinder das Einfamilienhaus ihrer Eltern erbschaftsteuerfrei übernehmen können. Er kann auch dafür sorgen, dass Betriebe beim Generationenübergang nicht mit Erbschaft-steuer belastet werden, um so die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern.
Jedoch ist nun zu befürchten, dass die Grosse Koalition die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Anlass für eine generelle Erhöhung der betroffenen Steuer nimmt. Dies darf nicht sein, da schon heute ein kleiner Kreis von Steuerzahlern ganz erheblich zum gesamten Steueraufkommen beiträgt: Die 0,1 Prozent der Erbfälle, in denen die Erbschaften über fünf Millionen Euro lagen, brachten 18 Prozent der gezahlten Erbschaftsteuer.





